Am 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Sie regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und wir möchten Ihnen als Gewerbebetrieb einen ersten Überblick verschaffen.
Bei der Novellierung der Verordnung sind einige wichtige Punkte hinzugekommen, die es zu beachten gilt. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Warum gibt es eine neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung?
Mit der Gewerbeabfallverordnung soll eine optimale Verwertung der gewerblichen Abfälle erreicht werden. Bei der Neufassung soll dieses Ziel weiter verstärkt und eine bessere Umsetzung der 5-stufigen Abfallhierarchie mit einem klaren Vorrang für das Recycling erreicht werden. So müssen die Abfallerzeuger die Abfälle schon am Entstehungsort getrennt erfassen.
Was gilt es bei der Getrennthaltungspflicht zu beachten?
Folgende Abfälle müssen getrennt gesammelt, befördert und einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden: Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 des KrWG.
Für gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgers (in Lübeck die Entsorgungsbetriebe Lübeck) zu nutzen.
Eine gemeinsame Erfassung verschiedener Abfälle ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Die Nachweise für die getrennte Sammlung bzw. die Abweichung von der Getrennthaltungspflicht muss in Papierform oder elektronisch dokumentiert werden (z.B. mit Lageplänen, Fotos und Liefer- oder Wiegescheinen).
Unter folgendem Link finden Sie eine Broschüre des VKU (Verband Kommunaler Unternehmen e.V.) mit detaillierten Informationen zur neuen Gewerbeabfallverordnung und den Vorschlag einer Checkliste zur Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle als Download.
Informationen des VKU zur Gewerbeabfallverordnung
Broschüre VKU Gewerbeabfallverordnung
Was passiert, wenn ich nicht dokumentiere oder die Getrennthaltepflichten nicht umsetze?
Eine nicht vorhandene Dokumentation ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Bei Nichteinhaltung der Getrennthaltungspflicht können ebenfalls Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Unterstützen mich die Entsorgungsbetriebe Lübeck mich bei der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung?
Die EBL beraten Sie gern, damit die Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung für Sie möglichst unkompliziert erreicht werden kann. Sollten Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich bei der Abfallberatung der Entsorgungsbetriebe Lübeck unter folgenden Kontaktdaten.