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Normenkontrollverfahren gegen die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht („OVG“) hat am 15. Mai 2017 entschieden, dem Normenkontrollantrag gegen die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck eines Lübecker Grundstückseigentümers stattzugeben.

Es handelt sich hierbei um die Paragraphen 9 Abs. 7 (Bemessungsgrundlage und Höhe der Reinigungsgebühr) und 10 Abs. 3 (Bemessungsgrundlage und Höhe der Winterdienstgebühr) der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 01.12.2014. Diese sind für unwirksam erklärt worden.

Das Gericht hat bisher nur eine knappe Pressemitteilung veröffentlicht. Jetzt muss die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden; wenn diese vorliegt, wird die Hansestadt Lübeck zunächst weitere Schritte prüfen.

 Die Hansestadt Lübeck und die Entsorgungsbetriebe Lübeck erhoffen sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung des OVG zu den unwirksam erklärten Gebührensätzen für die Straßenreinigung und den Winterdienst konkrete Hinweise. Es handelt sich hierbei um Rechtsfragen, die bisher nicht oder nicht eindeutig gesetzlich geregelt waren. Sobald die konkreten Ausführungen des Gerichts vorliegen, wird die Hansestadt Lübeck die Gebührenkalkulation auf Anpassungsbedarf überprüfen.

Die EBL werden weiter über den Sachstand informieren.

Derzeit werden keine weiteren Gebührenbescheide versendet.

 

Zur Information: Pressemeldung OVG S-H

Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck hatte Erfolg

Datum 16.05.2017

Die mit der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 1. Dezember 2014 festgesetzten Gebührensätze für die Straßenreinigung und den Winterdienst sind unwirksam.

Dies hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil am 15. Mai 2017 (Az. 2 KN 1/16) festgestellt.

Den Normenkontrollantrag hatte ein Lübecker Grundstückseigentümer gestellt, der sich gegen die Steigerung der Gebühren ab 1. Januar 2015 wandte.

Nach Auffassung des Senats verstoßen die in der Satzung festgesetzten Gebührensätze gegen die Vorgaben des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG). Der Senat hat insbesondere beanstandet:

Nach § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG sind Über- und Unterdeckungen innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Danach hätte die in 2013 festgestellte Unterdeckung für die Kalkulationsperiode 2010 bis 2012 bis Ende 2016 ausgeglichen werden müssen.

Ferner hätte die Berechnung des Öffentlichkeitsanteils den Mitgliedern der Bürgerschaft zumindest bei der Beschlussfassung über die Satzung bekannt gewesen sein müssen. Der Öffentlichkeitsanteil für den Winterdienst ist deutlich zu niedrig bemessen.

Verantwortlich für diese Presseinformation: Ulrich Seyffert, stellv. Pressereferent

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